Tafel Sachsen e.V. Landesverband in der Fassung vom 24.05.2023

Die aktuelle Satzung des Landesverbandes Tafel Sachsen e.V. finden Sie hier zum Download.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tafel Sachsen e.V. Landesverband und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Dresden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und soziale Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt überwiegend ehrenamtlich, selbständig sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Zweck des Vereins besteht darin, über seine Mitglieder Obdachlosen, Armen und anderen Bedürftigen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zuzuführen sowie diesen Personenkreis sozial zu betreuen. Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Tafel Sachsen e.V. Landesverband durch unmittelbare Ansprache von natürlichen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendbare Lebensmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und über seine Mitglieder an Bedürftige weiterzuleiten. Die Tafelarbeit zeichnet sich aus durch Wertschätzung aller in Deutschland lebenden Menschen unabhängig von Nationalität, kultureller Herkunft, religiöser und politischer Überzeugung. Die Tafeln achten die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein nimmt die Belange seiner Mitglieder in Abstimmung mit diesen wahr. Er behandelt Fragen der Organisation und pflegt den Meinungsaustausch mit und zwischen seinen Mitgliedern. Ferner wirkt er auf eine einheitliche Stellungnahme der sächsischen Tafeln hin, erteilt seinen Mitgliedern Auskunft, berät sie und fördert die Fortbildung der Mitglieder. Der Verein berät mit einer Gründungsabsicht befasste sächsische Initiativen. Er vertritt auf Landesebene die Interessen seiner Mitglieder. Der Verein leistet darüber hinaus Öffentlichkeits-, Aufklärungs- und Lobbyarbeit. Der Tafel Sachsen e.V. Landesverband umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen. Er vertritt die Interessen der sächsischen Tafeln in der Tafel Deutschland e.V. und anerkennt die bundesweit geltenden Tafelgrundsätze.

§ 3 Sicherung des sozialen mildtätigen Zwecks

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 65 AO hält. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO dies zulassen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Tafel Sachsen e.V. Landesverband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle gewählten Inhaberinnen oder Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand können seine tatsächlichen Auslagen auf Nachweis ersetzt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird auf Antrag des Vorstands beschlossen. Die von der Mitgliederversammlung genehmigte pauschalierte Aufwandsentschädigung bleibt solange in Kraft, bis eine spätere Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann Personal mit einer Stellen- und Aufgabenbeschreibung zu angemessenen Gehältern angestellt werden. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis dafür durch ordentliche Buchführung zu erbringen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, treten erst dann in Kraft, wenn sie nach unverzüglicher Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt geprüft sind und die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinne sichergestellt bleibt. Eine Änderung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht Dresden unterliegt nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

Mitglied der Tafel Sachsen e.V. Landesverband kann jede gemeinnützige oder mildtätige juristische Person werden, die sich die unter § 2 genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt hat, den Namen „Tafel“ infolge seiner Mitgliedschaft in der Tafel Deutschland e.V. führen zu dürfen und die von der Mitgliederversammlung zur Sicherung der in § 2 festgelegten Zwecke und Werte der Tafeln beschlossenen Tafelgrundsätze, in denen die einheitlichen Grundlagen der Arbeit der Tafeln festgelegt werden, als für ihre Arbeit verbindlich anerkennt. Fördermitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Belange der Tafel Sachsen e.V. Landesverband finanziell und/oder ideell unterstützt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über die Aufnahme der Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Der Vorstand der Tafel Sachsen e.V. kann Mitglieder, die sich besonders um das Anliegen der Tafeln verdient gemacht haben, mit Beschluss zum Ehrenmitglied / zum Ehrenvorsitzenden / zur Ehrenvorsitzende ernennen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und sich nach deren Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes anzuerkennen und umzusetzen. Insbesondere sind ferner die Regelungen auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Hygiene und des Umweltschutzes einzuhalten. Jedes Mitglied nimmt im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Fortbildungsangebote an.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitglieder ermächtigen den Landesverband, den Mitgliedsbeitrag im Wege des Lastschriftverfahren einzuziehen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Tafel Deutschland e.V. Ein Mitglied kann in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Ein Mitglied kann auf schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Auf die beispielhafte Aufzählung von Gründen in § 4 IV a) bis c) der Satzung der Tafel Deutschland e.V. wird insoweit hingewiesen. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschlussbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich per Einschreiben mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam. Daneben kann der Vorstand ein Mitglied, das mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Verzug und entsprechend gemahnt worden ist, auch ohne dessen vorherige Anhörung von der Mitgliederliste streichen. Das Mitglied ist von der Streichung zu informieren.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn der Vorstand dies mehrheitlich für erforderlich hält oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von vier Wochen (bei außerordentlichen Versammlungen von zwei Wochen) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/ den Vorsitzenden, eine/n Stellvertreter/in oder eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Versammlungsleiter/in. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Durch Geschäftsordnungsantrag kann geheime Abstimmung beantragt werden, worüber die Mitgliederversammlung durch Beschluss entscheidet. Beschlussfassungen können auch im Block erfolgen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte natürliche Person vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Mitglieder, die mehrere Tafeln unterhalten, gilt in Bezug auf das Stimmrecht folgendes: Pro Tafel hat das Mitglied eine Stimme. Das Mitglied verpflichtet sich jedoch, dieses Stimmrecht nicht selbst auszuüben, sondern die Ausübung der jeweiligen Tafel zu überlassen. Der Vorstand des Mitglieds kann sich für eine Tafel auch selbst zur Vertretung in der Mitgliederversammlung benennen.
Das Mitglied benennt dem Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung die Person, die für die jeweilige Tafel das Stimmrecht ausübt, die spätestens bei der Registrierung vor der Mitgliederversammlung ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen hat. Jede dieser Personen darf jeweils nur eine Stimme vertreten.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen, die kein Stimmrecht haben. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern notwendig, für die Änderung des Zwecks des Tafel Sachsen e.V. Landesverband eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zur Änderung der Satzung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Es kann auch beschlossen werden, dass die Versammlung insgesamt ohne physische Anwesenheit der teilnahmeberechtigten Personen an einem Versammlungsort stattfindet und die teilnahmeberechtigten Personen ihre Rechte in der Versammlung nur im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und bei Stimmabgaben in der Mitgliederversammlung fest.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und Rechnungsprüfungsberichts
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– Wahl der Revisionskommission
– Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in, die den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, wenn sie ihre Aufgaben nicht satzungsgemäß ausüben. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Neuwahl eine geeignete Person mit der kommissarischen Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist unzulässig. Für den Erwerb oder Verkauf sowie zur Belastung und alle anderen Verfügungen, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen, bedarf der Vorstand der vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder unter Verwendung elektronischer Telekommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag in entsprechender Form zustimmen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und setzt deren Beschlüsse um. Er führt die Aufsicht über die Verwaltung sowie über die Lager der Tafeln im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit. Er kontrolliert die Umsetzung/Einhaltung der Tafelgrundsätze. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 13 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Revisoren/ innen für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Kasse und der Konten des Vereins, einschließlich aller Kassen und Konten. Sie sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 14 Beschlussprotokollierung

Beschlüsse der Organe sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 9/10-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung und der Tagesordnung angekündigt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die /der Vorsitzende und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Eintreibung berechtigter Forderungen und Abgeltung berechtigter Verbindlichkeiten an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. mit Sitz in Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.